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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Schmitz GmbH

(Ausgabe 13.11.2017)

 

General terms and conditions of trading of Schmitz GmbH


Unsere Lieferungen -darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden- erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

 

1.) Vertragsabschluss, Lieferumfang

  1. a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.
  2. b) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist eine Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

 

2.) Preisstellung

  1. a) Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk Heiligenhaus ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten. Preisstellung und -berechnung erfolgen in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. b) Für die Preisberechnung sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Dies gilt nicht, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehenem Liefertermin ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

3.) Lieferzeit

  1. a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung.
  2. b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

4.) Lieferverträge auf Abruf

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingestellt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

 

5.) Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

  1. a) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

 

6.) Prüfverfahren, Abnahme

  1. a) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Für den Besteller notwendige Prüfungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung von uns durchgeführt.
  2. b) Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu verlagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

 

7.) Maße, Gewichte, Stückzahlen

  1. a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.
  2. b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

 

8.) Verpackung und Lademittel

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden; Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes.

 

9.) Versand und Gefahrenübergang

  1. a) Hat der Besteller Versandart und Versandweg nicht vorgeschrieben, wird beides von uns bestimmt. Bei Selbstabholung der Ware besteht keinerlei Anspruch auf Frachtvergütung.
  2. b) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
  3. c) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

 

10.) Zahlungsbedingungen

  1. a) Unsere Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder 20 Tage netto zu bezahlen. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Wir sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten.
  2. b) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. c) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Haftung für richtiges Vorlegen und Protestieren ist ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung; wir behalten uns die Annahme von Fall zu Fall vor. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Diskont- und andere Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und nach Aufgabe bar zu entrichten.
  4. d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir -unbeschadet weitergehender Ansprüche- berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG (Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz), gegenüber anderen Unternehmen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller seinerseits ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. e) Bei Annahme von Aufträgen setzen wir die Kreditwürdigkeit unseres Bestellers voraus. Bei Bekanntwerden von Gründen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung seitens des Bestellers bieten, z.B. Eröffnung des Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, unmittelbar bevorstehender Zahlungseinstellung u.ä. sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzforderung können hieraus nicht geltend gemacht werden. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen Verpflichtungen aus den von uns bereits erfüllten Teilen des Vertrages.

 

11.) Eigentumsvorbehalt

  1. a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel und Schecks Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldobeziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
  3. c) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern; vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
  4. d) Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt dem dies annehmenden Lieferanten ab. Diese Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst.
  5. e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  6. f) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c) und g) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht auf Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10 Buchstabe e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  7. g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

12.) Mängel der Ware, Gewährleistung

  1. a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
  3. c) Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Sind wir zur Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchem Rechtsgrunde- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für einen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten befuhr. Sofern wir fahrlässig eine der Kardinalpflichten dieses Vertrages oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. d) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachpflicht hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
  5. e) Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
  6. f) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  7. g) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

 

13.) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile

  1. a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
  2. b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
  3. c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, vernichten.
  4. d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungseinrichtungen verein-barungsgemäß voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet, ihm binnen 2 Jahren Eigentum an diesen Fertigungseinrichtungen zu verschaffen.
  5. e) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
  6. f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
  7. g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium -beispielweise durch Schwierigkeiten der Formgebung oder der Umformung- oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Ersatzwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge Sondereinrichtungen und Lehren die Rechnung gestellt. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.

 

14.) Urheberschutz des Lieferanten

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Gussteile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

 

15.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz auch Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller in seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch hier Erfüllungsort. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufabkommens ist ausgeschlossen.

 

16.) Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausschluss des UN-Kaufrechts

 

17.) Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

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